Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mainzer Bürgerhäuser GmbH & Co. KG
Stand April 2023
- Geltungsbereich
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Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen zwischen der Mainzer Bürgerhäuser GmbH & Co. KG (nachfolgend BGH genannt) und ihren Kunden. Sie gelten insbesondere für die Überlassung von Veranstaltungsräumen und/ -flächen sowie für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen einschließlich der Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen in folgenden Objekten (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):
- Bürgerhaus Finthen: Am Obstmarkt 24, 55126 Mainz-Finthen
- Bürgerhaus Hechtsheim: Am Heuergrund 8, 55129 Mainz-Hechtsheim
- Bürgerhaus Lerchenberg: Hebbelstraße 2, 55127 Mainz-Lerchenberg
- Kulturheim Weisenau, Friedrich-Ebert-Str. 61, 55130 Mainz-Weisenau
- Kunde im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts, die die oben genannten Leistungen in Anspruch nimmt. Diese AGB gelten gegenüber juristischen Personen oder Personenvereinigungen auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse solange sie nicht durch eine neuere Fassung ersetzt werden. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, sofern sie von der der BGH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
- Werden von den vorliegenden AGB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.
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- Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
- Die BGH betreibt auf der Homepage www.mainzer-buergerhaeuser.de ein Buchungssystem zum Zwecke der verbindlichen Online-Buchung über die mietweise Überlassung von Räumen, Sälen und Flächen sowie weiteren Leistungen. Damit eine Buchung vorgenommen werden kann, muss zunächst eine Registrierung auf www.mainzer-buergerhaeuser.de durchgeführt werden. Bei der für die Registrierung erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten ist der Kunde verpflichtet, diese wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Der Kunde hat seinen Namen, seine Adresse, seine E-Mail-Adresse und für den Fall, dass er eine gewerbliche Nutzung der angefragten Räume, Säle und Flächen beabsichtigt, den Namen des Unternehmens, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie den Zweck der gewerblichen Nutzung anzugeben. Sofern der Kunde in den Räumen eine Veranstaltung durchführen möchte, ist der Name des Veranstaltungsleiters, dessen Adresse und E-Mail-Adresse zu nennen. Der Kunde ist verpflichtet, die persönlichen Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und keinem unbefugten Dritten zugänglich zu machen.
- Durch Anklicken des Buttons „Buchung Zahlungspflichtig abschicken“ gibt der Kunde eine verbindliche Buchungsanfrage über die Räumlichkeit in dem von ihm angefragten Zeitraum ab. Der Eingang der Buchungsanfrage wird unmittelbar per E-Mail nach dem Absenden der Buchung bestätigt. Damit kommt jedoch noch kein verbindlicher Vertrag zustande. Die zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage aufgeführten Entgelte können nicht garantiert werden. Nach Eingang der Buchungsanfrage erfolgt zunächst eine Überprüfung durch die BGH, ob die Räumlichkeit zu dem angegebenen Zweck und in dem angefragten Zeitraum zu dem in der Buchungsanfrage angegebenen Endpreis gebucht werden kann. Eventuell erhöht sich das Entgelt durch erhöhte Sicherheits- und Reinigungskosten sowie die Erhebung einer Kaution oder der Erstellung eines Bestuhlungsplans. In diesem Fall wird dem Kunden ein neues Angebot für den angefragten Zeitraum und die angefragten Räumlichkeiten per E-Mail zugesendet. An dieses Angebot sind die BGH 1 Woche nach Zugang gebunden, sofern keine Gültigkeit auf dem Angebot vermerkt ist. Die Annahme des neuen Angebots durch den Kunden erfolgt per E-Mail. Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigung per E-Mail zustande. Der Kunde erhält sodann noch eine Buchungsbestätigung per E-Mail. Soweit nach Eingang der Buchungsanfrage die Überprüfung ergibt, dass die Räumlichkeiten zu dem angefragten Zeitraum zu dem angegebenen Entgelt verfügbar sind, kommt der Vertrag mit Zugang der Buchungsbestätigung zustande. Der Zugang der Buchungsbestätigung erfolgt per E-Mail. Zu allen festgelegten Entgelten, die der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird der jeweils gültige Umsatzsteuerbetrag hinzugerechnet.
- Die Bestelldaten werden von der BGH gespeichert. Diese sind nach Abschluss des Bestellvorgangs aber nicht mehr abrufbar. Die Informationen aus dem Bestellvorgang werden mit Bestätigung des Zustandekommens des Vertrages per E-Mail nochmals übermittelt.
- Für den Fall, dass abweichend von den Ziffern 2.1. bis 2.3 der Vertragsabschluss nicht über das Online-Buchungssystem der BGH generiert wird, bedarf der Abschluss des Vertrags zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Übersendet die BGH eine noch nicht unterschriebene Ausfertigung eines Angebots an den Kunden, kommt der Vertrag erst zustande, wenn dieser ein Exemplar unterschreibt, dieses innerhalb der bezeichneten Reservierungsfrist an die BGH übermittelt und anschließend eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Vertragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postalischem Weg erfolgen.
- Werden nach Abschluss des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, bedürfen diese der Textform ohne Unterschriften. Das Textformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form als eMail oder Fax übermittelt und von der anderen Seite entsprechend bestätigt wird. Mündliche getroffene Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch ein Übergabeprotokoll bestätigt werden.
- Vertragspartner, Veranstaltungsleiter
- Vertragspartner sind die BGH und der Kunde. Führt der Kunde die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der BGH offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss zu benennen. Ein Wechsel des Vertragspartners oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung Veranstaltungsräume/-flächen ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der BGH. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen durch die BGH verweigert werden; § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.
- Der Kunde hat der BGH vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der BGH die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Vorschrift des § 38 Absatz 2 und 5 der Rheinland-Pfälzischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) sowie der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ wahrnimmt.
- Vertragsgegenstand
- Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Kunden angegebenen Nutzungszweck. Die Bezeichnung der Veranstaltungsräume und -flächen, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag. Sind keine Angaben zu maximalen Besucherkapazitäten im Vertrag oder einer Anlage zum Vertrag getroffen, kann der Kunde unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen.
- Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben, Eingangsbereiche erhält der Kunde ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Kunde hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Kunde sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Kunde hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Kunden eingeschränkt wird.
- Alle gebuchten Räume werden mit der vorhandenen raumspezifischen Grundausstattung überlassen. Die Bereitstellung einer besonderen Ausstattung und Technik kann nur im Rahmen der dazu im Buchungsvorgang unter Punkt 2. „Extras“ unter dem Button „Optionale Extras hinzufügen“ angegebenen Auswahl gebucht werden. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Ausstattung des Raums entfernt wird. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Sälen oder Flächen, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung der BGH und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko des Genehmigungsverfahrens sowie erforderliche Bauabnahmen gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
- Die von der BGH für die Veranstaltungsbetreuung eingesetzten Mitarbeiter sind berechtigt, während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung die überlassenen Räume und Flächen jederzeit zu betreten.
- Übergabe, Nutzungszeiten
- Vor der Veranstaltung können beide Vertragsparteien die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Kunde Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der BGH unverzüglich in Textform zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Erstellung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest ist er zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der BGH verpflichtet.
- Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der BGH anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Vertragspartner die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
- Die Räume müssen grundsätzlich besenrein hinterlassen werden, sofern vom Kunden nicht eine Reinigung im Vorfeld dazu gebucht wurde. Wird der Raum stark verdreckt hinterlassen, werden dem Vertragspartner die zusätzlichen Reinigungskosten nachträglich in Rechnung gestellt.
- Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
- Entgelte, Zahlungsbedingungen
- Abhängig von den Angaben des Kunden zu der von ihm geplanten Veranstaltung erhält er bei Vertragsabschluss eine auf seine Veranstaltung abgestimmte „Leistungs- und Kostenübersicht“. Ändert sich die Veranstaltungsplanung, führt dies zur Fortschreibung der Kalkulation. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate, ist die BGH berechtigt die Kosten für Dienstleistungen, Personal und für verbrauchsabhängige Leistungen auf Grundlage der aktuellen zum Zeitpunkt der Veranstaltungsdurchführung geltenden Preisliste abzurechnen. Eine mögliche Preiserhöhung darf in einem solchen Fall 10% des ursprünglich vereinbarten Preises nicht übersteigen.
- Soweit in der „Leistungs- und Kostenübersicht“ nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungsstellung durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der BGH zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die BGH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (2) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro zu berechnen (§ 288 (5) BGB). Gegenüber natürlichen Personen ist die BGH berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen (§ 288 (1) BGB).
- Zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnisses ist die BGH berechtigt, vor der Veranstaltung Vorauszahlungen in Höhe von 30 % des vertraglich vereinbarten Entgelts verlangen.
- Die Frist für die Vorabinformation der SEPA-Lastschrift wird auf einen Tag verkürzt.
- GEMA-Gebühren, Künstlersozialabgabe
- Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe (einschließlich Video- und Audiowerke) leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti-gungsrechte) bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Kunden. Die BGH kann den Nachweis der GEMA-Anmeldung vor der Veranstaltung vom Kunden verlangen.
- Für beauftragte Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler, ebenfalls alleinige Pflicht des Kunden.
- Bewirtschaftung, Catering, Serviceleistungen, Merchandising
- Die gastronomische Bewirtschaftung der Veranstaltung sowie die Bereitstellung und der Betrieb von Beschallungs- und Medientechnik, erfolgt ausschließlich durch vertraglich mit der BGH verbundene Servicepartner. Ein Angebot für ein Catering kann im Buchungsvorgang unter Punkt 2. „Extras“ unter „Optionale Extras hinzufügen“ angegebenen Button „Catering erwünscht Angebot über Dienstleister anfordern“ angefordert werden. Ein Angebot für Beschallungs- und Medientechnik kann im Buchungsvorgang unter Punkt 2. „Extras“ unter „Optionale Extras hinzufügen“ angegebenen Button angefordert werden. Der Kunde erhält für die von ihm angefragte Leistung per E-Mail ein Angebot vom jeweiligen Servicepartner.
- Sofern der Servicepartner die angefragte Leistung in dem angefragten Zeitraum und dem angefragten Umfang nicht erbringen kann, kann der Kunde einen anderen Dritten mit der Bewirtschaftung in den Bereichen Gastronomie/Catering, Beschallungs- und Medientechnik beauftragen.
- Die Ausführung von Elektro- und Wasserinstallationen, der Einsatz von Sicherheitspersonal zur Gewährleistung der Haussicherheit, das Abhängen von Lasten, die Stellung von Hallenpersonal, die Beauftragung von Reinigungsleistungen zur Durchführung von Zwischen- und Endreinigungen sowie zur Reinigung während der Veranstaltung, der Einsatz von Sanitätsdiensten und von Brandsicherheitswachen werden insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen ausschließlich von qualifizierten Vertragspartnern der BGH ausgeführt. Der Kunde ist nicht berechtigt diese Leistungen selbst oder durch Dritte, die nicht zum Servicepartner-Pool der BGH gehören, ausführen zu lassen.
- Dem Kunde ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BGH Gewerbetreibende gleich welcher Art (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen oder selbst über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden. Im Falle der Zustimmung durch die BGH sind prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, an die BGH abzuführen.
- Garderobe, Toiletten, Freiflächen
- Die Bewirtschaftung der Toiletten und Freiflächen obliegt der BGH.
- Die Bewirtschaftung der Garderobe obliegt dem Kunden. Die BGH trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung der Garderobe besteht nicht.
- Bei Reihen- und Tischbestuhlung besteht stets Garderobenpflicht. Die Überbekleidung (Jacken und Mäntel etc.) ist insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen vor den Veranstaltungsräumen an der dafür vorgesehenen Garderobe abzulegen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Garderobenablage von den Besuchern beachtet wird.
- Die BGH übernimmt keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Kunde trägt in diesem Fall das Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe seiner Besucher.
- Werbung für die Veranstaltung, Bildaufnahmen
- Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde hält die BGH unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
- Der BGH ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen Werbeträgern im Foyer und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
- Die BGH hat, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht, das Recht Bildaufnahmen von der Veranstaltung zum Zwecke der Dokumentation für Eigenwerbung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
- Kartenverkauf
- Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegen dem Kunden. Für den Verkauf von Eintrittskarten und Veranstaltungsprogrammen sind die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen und die Standorte in den Räumen der Versammlungsstätte einzuhalten, die von den Beauftragten der BGH zugewiesen werden. Der Druck der Eintrittskarten hat unter Beachtung der genehmigten Bestuhlungspläne zu erfolgen und ist vorab mit den BGH abzusprechen.
- Die BGH behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Plätze für Sanitätskräfte, Polizei, Feuerwehr und Ordnungsdienst unentgeltlich in Anspruch zu nehmen (sog. Dienstkarten). Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen im Einzelfall ab.
- Ausgewiesene Rollstuhlfahrerplätze sind freizuhalten. Ein Rollstuhlfahrerplatz besteht aus 2 Plätzen (Rollstuhlfahrer und Begleitperson).
- Haftung des Vertragspartners, Versicherung
- Die Haftung des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Kunden, die mit Zustimmung der BGH selber oder über beauftragte Dienstleister technische Einrichtungen und Aufbauten in die Veranstaltungsräume und /-flächen einbringen, übernehmen vollumfänglich die Verkehrssicherungspflicht in diesen Bereichen von Beginn des Aufbaus bis zum vollständigen Abbau.
- Die BGH ist im Fall von Ziffer 11.2 berechtigt vom Kunden den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für Sach-, Sachfolge- und Personenschäden mit Deckungssummen von bis zu zwei Millionen Euro zu verlangen.
- Haftung der BGH
- Die verschuldensunabhängige Haftung der BGH auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der BGH bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.
- Die BGH übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Kunden eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde.
- Die BGH haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der BGH erleidet oder wenn die BGH ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der BGH auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertrags-pflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
- Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die BGH zu vertreten, haftet die BGH abweichend von Ziffer 12.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der BGH für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
- Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 12.3 und 12.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen der BGH.
- Stornierung, Rücktritt, Absage
- Führt der Kunde aus einem von der BGH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
- bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung möglich
- bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
- bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
- ab 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 90 %
- Gelingt es der BGH, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß Ziffer 13.1 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.
- Die BGH ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
- die vom Kunden zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden
- der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne Zustimmung der BGH wesentlich geändert wird
- eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Veranstaltungsräume an einen Dritten ohne Zustimmung der BGH erfolgt
- der Kunde bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist
- für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen
- gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Kunden verstoßen wird
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Kunde oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt
- Macht die BGH von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 13.3 a) bis g) genannten Gründe Gebrauch, behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
- Die BGH ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Kunden verpflichtet, soweit der Kunde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
- Führt der Kunde aus einem von der BGH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
- Höhere Gewalt
- Die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien entfallen mit Ausnahme der Kosten für bereits erbrachte Leistungen in Fällen von höherer Gewalt, die sich als ein von Außen kommendes, nicht voraussehbares Ereignis darstellt, das auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist.
- Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines Teilnehmers oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und sonstige Wetterereignisse mit Ausnahme von Hochwasser im Umfeld der Versammlungsstätte sind keine Fälle von „höherer Gewalt“ im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen.
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- Die BGH überlässt dem Kunden das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Kunden an die BGH übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der BGH zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Vertragspartners und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Kunden nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die BGH die Daten des Vertragspartners zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
- Personenbezogene Daten des Kunden, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können bei sicherheitsrelevanten Veranstaltungen den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.
- Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der BGH ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten des Vertragspartners durch beauftragte Softwareunternehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfassend auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.
- Die BGH verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Kunden erhält solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die – befristete – Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:
- Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre.
- Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
- Sollten ein Betroffener mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die BGH auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die BGH über ihn gespeichert hat.
- Schlussbestimmungen
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden gegenüber der BGH nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der BGH anerkannt sind.
- Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Mainz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Mainz als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollten einzelne Klauseln dieser AGB, des Vertrags oder der Sicherheitsbestimmungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für einen solchen Fall die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht der ursprünglichen Vertragsklausel am nächsten kommt.